Ist Microsoft 365 / Exchange Online GoBD-konform?
Kurz gesagt: Exchange Online speichert Ihre E-Mails, macht Ihr Postfach aber nicht automatisch GoBD-konform. Mit passender Lizenz und Konfiguration lassen sich wichtige Anforderungen abbilden, doch Vollständigkeit, Unveränderbarkeit, Prüferzugriff und Dokumentation müssen Sie selbst sicherstellen. Was die GoBD verlangen, wo die Bordmittel an Grenzen stoßen und wie ein separates Archiv hilft.


- ErfassenNachrichten aus dem Mailsystem.
- OrdnenAufbewahrung mit klaren Regeln.
- WiederfindenSuche mit berechtigtem Zugriff.
Was die GoBD verlangen
Die GoBD sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Sie sind kein eigenes Gesetz, sondern eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen, nach der die Finanzbehörden prüfen. Maßgeblich ist das BMF-Schreiben vom 28. November 2019, geändert am 11. März 2024 und zuletzt am 14. Juli 2025, vor allem wegen der E-Rechnung.
Im Kern stehen ein paar Prinzipien: Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Erfassung, Ordnung und vor allem Unveränderbarkeit. Aufbewahrungspflichtige Unterlagen müssen während der gesamten Frist jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege müssen bildlich, andere Unterlagen inhaltlich mit dem Original übereinstimmen (§ 147 Abs. 2 AO). Bei einer Außenprüfung darf die Finanzbehörde Einsicht in die Daten nehmen, sie nach ihren Vorgaben maschinell auswerten lassen oder sich übertragen lassen (§ 147 Abs. 6 AO).
Hinweis: Gilt das auch für mein kleines Unternehmen?
Ja. Die Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO treffen alle, die nach Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen führen müssen, unabhängig von der Unternehmensgröße, also auch KMU und Einzelunternehmer.
Welche E-Mails Sie aufbewahren müssen
Nicht jede Mail muss ins Archiv. Entscheidend sind nach den GoBD Inhalt und Funktion, nicht die Bezeichnung (Rz. 121): E-Mails mit der Funktion eines Handels- oder Geschäftsbriefs oder eines Buchungsbelegs sind in elektronischer Form aufzubewahren. Handelsbriefe sind nach § 257 Abs. 2 HGB Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.
- Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Verträge per E-Mail: in der Regel aufbewahrungspflichtig.
- Newsletter, reine Terminabsprachen oder private Nachrichten: in der Regel nicht.
- Dient eine E-Mail nur als „Transportmittel“, etwa für eine angehängte Rechnung, und enthält selbst keine weiteren aufbewahrungspflichtigen Angaben, muss nur der Anhang aufbewahrt werden. Die GoBD vergleichen sie mit dem früheren Papierbriefumschlag.
Hinweis: E-Rechnungen im Postfach
Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können, ein eigenes Postfach nur dafür ist nicht nötig. Für das Ausstellen gelten Übergangsregeln bis Ende 2026 bzw. Ende 2027 (§ 27 Abs. 38 UStG). Nach den GoBD in der Fassung vom 14. Juli 2025 ist bei einer E-Rechnung der strukturierte Teil, etwa die XML-Datei, im empfangenen Format aufzubewahren. Den PDF-Teil einer hybriden Rechnung (z. B. ZUGFeRD) brauchen Sie nur, wenn er zusätzliche steuerlich relevante Angaben enthält, etwa Buchungsvermerke.
Im laufenden Betrieb ist diese Unterscheidung schwer sauber zu treffen. Oft ist es deshalb praktikabler, den geschäftlichen E-Mail-Verkehr automatisch zu archivieren, statt jede Nachricht einzeln bewerten zu lassen. Was ausgenommen wird und wann gelöscht wird, regelt ein Aufbewahrungskonzept, das Sie mit Ihrer Steuerberatung und mit Blick auf den Datenschutz abstimmen.
Wie lange? Die Aufbewahrungsfristen
- 10 Jahre: Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte und die Eröffnungsbilanz (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB).
- 8 Jahre: Buchungsbelege, dazu zählen in der Regel auch Rechnungen. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Frist von 10 auf 8 Jahre verkürzt. Sie gilt seit dem 1. Januar 2025 auch für ältere Belege, deren bisherige Frist Ende 2024 noch nicht abgelaufen war (Art. 97 § 19a EGAO). Für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute gelten Sonderregeln.
- 6 Jahre: empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe, also auch die entsprechenden E-Mails, sowie sonstige steuerlich relevante Unterlagen.
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die E-Mail empfangen oder abgesandt wurde bzw. der Beleg entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Sie läuft außerdem nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 AO).
Achtung: Woher die 8 Jahre kommen
Die Verkürzung auf 8 Jahre stammt aus dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024, nicht aus dem Wachstumschancengesetz, das die E-Rechnungspflicht eingeführt hat. Sie betrifft nur Buchungsbelege. Für Bücher, Abschlüsse und Inventare bleibt es bei 10 Jahren, für Geschäftsbriefe bei 6 Jahren.
Hinweis: Orientierung, keine Steuer- oder Rechtsberatung
Dieser Beitrag fasst die Rechtslage zum Stand September 2026 zusammen. Welche Unterlagen Sie wie lange aufbewahren müssen, klären Sie im Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung.
Reicht Microsoft 365 / Exchange Online dafür aus?
Exchange Online speichert E-Mails zuverlässig und bringt Compliance-Funktionen mit: Archivpostfächer, Aufbewahrungsrichtlinien über Microsoft Purview, Litigation Hold und Journaling. Richtig lizenziert und konfiguriert, decken diese Funktionen einzelne GoBD-Anforderungen ab. Eine automatische GoBD-Konformität ergibt sich daraus aber nicht, und einige Punkte werden leicht übersehen.
Wo die Bordmittel an Grenzen stoßen
- Lizenz: Aufbewahrungsrichtlinien für Postfächer und Litigation Hold sind unter anderem in Exchange Online Plan 2, Microsoft 365 Business Premium, E3 und E5 enthalten. Für Business Basic und Business Standard braucht es das Add-on Exchange Online Archiving.
- Journaling: Ein Exchange-Online-Postfach lässt sich nicht als Journalpostfach festlegen. Journalberichte müssen an ein lokales System oder einen externen Archivdienst gehen. Microsoft nennt Journaling selbst eine ältere Funktion und empfiehlt, Daten mit der Microsoft-365-Aufbewahrung direkt im Tenant zu halten.
- Unzustellbare Journalberichte: Die Unzustellbarkeitsmeldungen müssen Sie selbst überwachen. Ist auch das alternative Journalpostfach nicht erreichbar, gehen abgewiesene Berichte verloren und lassen sich nicht wiederherstellen.
- Änderbare Holds: Litigation Hold und Aufbewahrungsrichtlinien ohne Sperre können Administratoren mit passenden Rechten wieder entfernen. Danach greift ein 30-tägiger Verzögerungs-Hold, anschließend werden zur Löschung markierte Elemente endgültig entfernt. Mit der Rolle „Legal Hold“ lässt sich auch dieser Verzögerungs-Hold vorzeitig aufheben.
- Preservation Lock: Aufbewahrungsrichtlinien lassen sich per PowerShell sperren. Dann kann niemand, auch kein globaler Administrator, sie deaktivieren, löschen oder verkürzen. Die Sperre ist bewusst nicht umkehrbar und will deshalb gut geplant sein.
Der entscheidende Punkt: Ohne Preservation Lock bleibt die Aufbewahrung in Microsoft 365 administrativ änderbar, mit Lock ist sie fest, aber auch unumkehrbar. Ob die Umsetzung den GoBD genügt, hängt zusätzlich an Dingen, die keine Einstellung liefert: vollständige Erfassung, ein geregelter Weg, Prüfern Daten lesbar und maschinell auswertbar bereitzustellen, und eine Verfahrensdokumentation.
Hinweis: Es gibt keine GoBD-Zertifizierung vom Staat
Weder Microsoft 365 noch ein anderes Produkt ist „vom Finanzamt GoBD-zertifiziert“. Die Finanzverwaltung erteilt keine Positivtestate. Zertifikate oder Testate Dritter können bei der Softwareauswahl helfen, binden die Finanzbehörde aber nicht (GoBD Rz. 179–181). Auch eine bestimmte Technik wie WORM-Speicher ist nicht vorgeschrieben: Unveränderbarkeit kann hardware-, software- oder organisatorisch gewährleistet werden (Rz. 110).
Was eine revisionssichere Archivierung leisten muss
- Vollständige, automatische Erfassung des relevanten E-Mail-Verkehrs, am besten bevor jemand etwas löschen kann.
- Unveränderbarkeit, abgesichert durch technische und organisatorische Maßnahmen, mit protokollierten Änderungen.
- Verfügbarkeit, Lesbarkeit und maschinelle Auswertbarkeit über die gesamte Aufbewahrungsfrist, auch nach einem Systemwechsel.
- Ein geregelter Datenzugriff für die Außenprüfung (§ 147 Abs. 6 AO): Wer stellt welche Daten auf welchem Weg bereit?
- Ein Lösch- und Berechtigungskonzept, denn auch der Datenschutz setzt Grenzen, wie lange und für wen personenbezogene Daten verfügbar sind.
- Eine Verfahrensdokumentation, die beschreibt, wie archiviert wird. Die GoBD sind im Kern auch ein Prozessthema, nicht nur eine Softwarefrage.
Ein separates Archiv: zentrale Archivierung mit MailStore
Für Microsoft 365 und Exchange setze ich auf MailStore (MailStore Software GmbH, seit Dezember 2019 Teil von OpenText), lokal als MailStore Server oder gehostet, etwa als MailStore Cloud oder EL mailarchive. Die Software legt vollständige, originalgetreue Kopien der E-Mails in einem zentralen Archiv ab und bindet Microsoft 365, Exchange und Google Workspace über Journaling oder Postfach-Archivierung an. Nutzer greifen weiter über die gewohnte Ordnerstruktur, per Volltextsuche oder direkt aus Outlook zu.
Den Manipulationsschutz stützt MailStore Server technisch über SHA-Hashwerte der E-Mail-Inhalte und eine interne AES256-Verschlüsselung. Ist Legal Hold aktiv, lassen sich ungeachtet aller anderen Einstellungen keine E-Mails aus dem Archiv löschen. Eine Auditing-Funktion protokolliert die vom Administrator festgelegten Ereignisse, und ein eigener Auditor-Benutzer gibt Prüfern Lesezugriff auf die Archive, ohne dass er E-Mails archivieren oder exportieren kann. Nach Herstellerangabe wird jede neue Version von einem unabhängigen Prüfer nach IDW PS 880 geprüft. Die Bescheinigung für Version 26.3 vom 17. Juli 2026 bestätigt, dass die Software bei sachgerechter Anwendung eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Rechnungslegung ermöglicht.
Tipp: Software allein reicht nicht
MailStore formuliert es im eigenen Blog zurückhaltend: Eine professionelle Archivierungslösung „kann dabei helfen“, die GoBD-Anforderungen für E-Mail-Daten zu erfüllen. Auch die Prüfbescheinigung gilt nur bei sachgerechter Anwendung. Ob Ihr Verfahren den GoBD genügt, hängt von Konfiguration, Verfahrensdokumentation und Ihren Abläufen ab. Die Software ist die eine Hälfte, der Prozess die andere.
Ob das Archiv im eigenen Haus läuft oder gehostet wird, hängt von Ihrer Größe und Ihren Anforderungen ab. Die Varianten vergleiche ich im Beitrag MailStore im eigenen Haus oder in der Cloud. Wie ich Archivierung plane und betreue, beschreibt die Seite E-Mail-Archivierung.
Häufige Fragen
Ist Microsoft 365 / Exchange Online GoBD-konform?
Nicht automatisch. Exchange Online bringt je nach Lizenz Aufbewahrungsrichtlinien, Litigation Hold und Journaling mit. Ohne Preservation Lock bleiben Holds und Richtlinien administrativ änderbar, mit Lock sind sie unumkehrbar fest. Vollständige Erfassung, Prüferzugriff und Verfahrensdokumentation müssen Sie zusätzlich regeln, mit Bordmitteln oder mit einem separaten Archiv.
Muss ich wirklich alle E-Mails archivieren?
Pflicht sind steuer- und handelsrechtlich relevante E-Mails, etwa mit der Funktion eines Handels- oder Geschäftsbriefs oder eines Buchungsbelegs. Weil die Einzelfallentscheidung im Alltag schwer gelingt, ist eine automatische Archivierung des geschäftlichen E-Mail-Verkehrs oft praktikabler. Ausnahmen und Löschfristen gehören ins Aufbewahrungskonzept.
Wie lange muss ich E-Mails aufbewahren?
Geschäftsbriefe, also auch entsprechende E-Mails, 6 Jahre. Buchungsbelege wie Rechnungen 8 Jahre (seit dem 1. Januar 2025, vorher 10 Jahre). Bücher, Abschlüsse und Inventare 10 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres und läuft nicht ab, solange die Unterlagen für noch offene Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind.
Gibt es eine offizielle GoBD-Zertifizierung?
Nein. Die Finanzverwaltung erteilt keine Positivtestate, und Zertifikate Dritter binden sie nicht. Eine bestimmte Technik ist nicht vorgeschrieben. Hersteller können ihre Software aber von unabhängigen Prüfern testieren lassen, MailStore zum Beispiel nach IDW PS 880. Das hilft bei der Auswahl, ersetzt aber nicht Ihr eigenes Verfahren.
On-Premises oder Cloud?
Beides ist möglich. Mit MailStore Server bleiben die Daten im eigenen Haus. MailStore Cloud betreibt OpenText laut Hersteller in einem Rechenzentrum in Deutschland, gehostete Dienste wie EL mailarchive laufen beim jeweiligen Anbieter. Welche Variante passt, hängt von Größe, Datenschutzanforderungen und vorhandener IT ab. Das klären wir im Erstgespräch.
Quellen
Die Angaben entsprechen dem oben genannten Stand. Die Quellen sind zum Nachschlagen genannt; die Website verlinkt keine externen Seiten.
- Bundesministerium der Finanzen: GoBD, BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (BStBl I S. 1269), u. a. Rz. 110, 121 und 179–181, 28. November 2019
- Bundesministerium der Finanzen: GoBD, Änderung aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen, BMF-Schreiben vom 11. März 2024, 11. März 2024
- Bundesministerium der Finanzen: GoBD, 2. Änderung aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen, BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025, 14. Juli 2025
- Bundesministerium der Finanzen: Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern, BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025, 15. Oktober 2025
- Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): § 147 AO, Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen, abgerufen am 22.09.2026
- Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): § 257 HGB, Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen, abgerufen am 22.09.2026
- Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): Art. 97 § 19a EGAO, Übergangsregelung zu den Aufbewahrungsfristen, abgerufen am 22.09.2026
- Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet): § 27 UStG, Allgemeine Übergangsvorschriften (Abs. 38 zur E-Rechnung), abgerufen am 22.09.2026
- Bundesgesetzblatt: Viertes Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), 29. Oktober 2024
- Microsoft Learn: Journaling in Exchange Online, 29. Mai 2026
- Microsoft Learn: Identify Exchange mailbox hold types in eDiscovery (Abschnitt Delay Hold), 23. Juni 2026
- Microsoft Learn: Use Preservation Lock to restrict changes to retention policies, 10. Juni 2024
- Microsoft Learn: Microsoft Purview service description, Licensing for retention policies, 3. August 2026
- Microsoft Learn: Exchange Online Archiving service description, 13. Oktober 2023
- MailStore Software GmbH: So hilft E-Mail-Archivierung bei der Einhaltung der GoBD (Blog), 17. Mai 2023
- MailStore Software GmbH: Rechtssichere E-Mail-Archivierung mit MailStore Server, abgerufen am 22.09.2026
- MailStore Software GmbH: MailStore Server Help: Compliance General, 19. September 2025
- interev GmbH: Softwarebescheinigung nach IDW PS 880 für MailStore Server 26.3, 17. Juli 2026
