Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Daniel Gläser, Gläser IT-Solutions, Georgstraße 46, 09111 Chemnitz (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber über IT-Dienstleistungen, insbesondere Softwareentwicklung, IT-Infrastruktur und Beratung, sowie für die Lieferung von IT-Hardware und deren Installation.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
§ 2 Vertragsschluss und Angebote
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform (§ 126b BGB) oder durch Beginn der Leistungserbringung. E-Mail genügt.
(3) Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag für die Dauer von zwei Wochen nach Zugang beim Auftragnehmer gebunden.
(4) Kostenvoranschläge sind, sofern nicht anders vereinbart, unverbindlich. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags ab, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Leistungsbeschreibung. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen qualifizierte Dritte (Subunternehmer) einzusetzen. Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden der von ihm eingesetzten Dritten wie für eigenes Verschulden.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer bei Softwareentwicklung ein Werk im Sinne des § 631 BGB. Bei Beratungs- und Supportleistungen schuldet der Auftragnehmer eine Tätigkeit im Sinne des § 611 BGB.
(5) Umfasst der Auftrag sowohl die Lieferung von Hardware als auch deren Installation oder Einrichtung (IT-Infrastrukturprojekte), handelt es sich um einen einheitlichen Werklieferungsvertrag. Die Vergütung umfasst in diesem Fall sowohl die Hardware als auch die Installations- und Konfigurationsleistungen.
§ 3a Warenlieferung und Gefahrübergang
(1) Die Lieferung von IT-Hardware erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, durch Übergabe beim Auftraggeber im Rahmen der Installation oder durch Versand an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse.
(2) Bei Versand geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über (§ 447 BGB).
(3) Bei Installation vor Ort geht die Gefahr mit der Abnahme der Gesamtleistung (Hardware und Installation) auf den Auftraggeber über.
(4) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, offensichtliche Transportschäden und erkennbare Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt, schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB). Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
(6) Die gelieferte Hardware stammt aus dem regulären Fachhandel. Der Auftragnehmer übernimmt keine Herstellergarantien, vermittelt jedoch auf Wunsch des Auftraggebers Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller, soweit diese bestehen.
§ 3b Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware nach Mahnung und angemessener Fristsetzung zurückzunehmen. In der Rücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers anzurechnen, abzüglich angemessener Verwertungskosten.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und einzubauen. Mit dem Einbau der Vorbehaltsware in die IT-Infrastruktur des Auftraggebers geht das Eigentum an der Hardware auf den Auftraggeber über, sobald die vollständige Zahlung erfolgt ist.
§ 3c Support-Leistungen
(1) Support-Anfragen können über das Online-Portal, per E-Mail oder telefonisch gestellt werden. Der Auftragnehmer stellt ein Ticketsystem zur Verfügung, über das der Status von Anfragen verfolgt werden kann.
(2) Der Auftragnehmer bietet folgende Support-Kategorien an:
- Standard-Support: Im Rahmen bestehender Kundenbeziehungen mit aktiven Projekten oder Wartungsvereinbarungen ist der Standard-Support in der Vergütung inbegriffen. Er umfasst die Beantwortung von Fragen und die Behebung von Störungen im normalen Geschäftsbetrieb.
- Premium-Support: Erweiterter Support außerhalb bestehender Vereinbarungen oder für komplexe Anfragen wird nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen abgerechnet.
- Notfall-Support: Für dringende Störungen außerhalb der regulären Geschäftszeiten oder mit besonderer Priorität gelten erhöhte Stundensätze gemäß der aktuellen Preisliste.
(3) Bei kostenpflichtigen Support-Leistungen erhält der Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten eine Aufwandsschätzung mit transparenten Kosten. Der Auftraggeber kann der Aufwandsschätzung zustimmen oder die Anfrage zurückziehen. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers werden keine kostenpflichtigen Arbeiten begonnen.
(4) Reaktionszeiten richten sich nach der Priorität der Anfrage und sind nicht garantiert, sofern keine individuelle Service-Level- Vereinbarung (SLA) besteht. Der Auftragnehmer bemüht sich um eine zeitnahe Bearbeitung aller Anfragen.
(5) Die Nutzung des Support-Portals setzt die Akzeptanz der Datenschutzerklärung voraus, in der die Verarbeitung der Daten durch das verwendete Ticketsystem beschrieben ist.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen in angemessenem Umfang zu unterstützen und alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
(2) Der Auftraggeber hat insbesondere:
- alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen;
- einen kompetenten Ansprechpartner zu benennen, der zur Abgabe und Entgegennahme aller für die Vertragsdurchführung erforderlichen Erklärungen berechtigt ist;
- erforderliche Zugänge zu Systemen, Räumlichkeiten und Daten rechtzeitig bereitzustellen;
- eine regelmäßige Datensicherung durchzuführen und für die Sicherheit seiner IT-Systeme zu sorgen.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine entsprechend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, durch die Verzögerung entstehende Mehraufwände nach Aufwand zu berechnen.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über alle erforderlichen Rechte an den dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Materialien und Daten verfügt und deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.
§ 5 Termine und Fristen
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Gerät der Auftragnehmer mit der Leistung in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
(3) Verzögerungen, die durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unvorhersehbare Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verursacht werden, berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern keine Festpreis-Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der vereinbarten Stunden- oder Tagessätze.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.
(4) Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat oder einem Auftragsvolumen von mehr als 5.000 € ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen.
(7) Reisekosten, Spesen und sonstige Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht anders vereinbart.
(8) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6a Stornierung, Ausfallvergütung und Mindestabnahme
(1) Mit Annahme des Angebots durch den Auftraggeber werden die darin genannten geschätzten Leistungsumfänge (Stunden-, Tagesvolumina oder Pauschalbeträge) zur verbindlichen Kalkulationsgrundlage des Vertrages. Sie dienen als Bemessungsgrundlage für etwaige Ausfallvergütungsansprüche des Auftragnehmers.
(2) Storniert der Auftraggeber einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise, steht dem Auftragnehmer eine Ausfallvergütung zu, sofern nicht bereits weitergehende Ansprüche nach § 648 BGB bestehen:
- Stornierung mehr als 14 Tage vor geplantem Leistungsbeginn: 20 % des geschätzten Netto-Auftragswertes;
- Stornierung 7 bis 14 Tage vor geplantem Leistungsbeginn: 50 % des geschätzten Netto-Auftragswertes;
- Stornierung weniger als 7 Tage vor geplantem Leistungsbeginn oder nach Leistungsbeginn: 80 % des geschätzten Netto-Auftragswertes.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Der Auftraggeber hat die erforderlichen Voraussetzungen für den Leistungsbeginn innerhalb von acht Wochen nach Auftragserteilung zu schaffen. Wird dieser Zeitraum ohne schriftliche Abstimmung überschritten, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine Ausfallvergütung gemäß Absatz 2 zu verlangen.
(4) Sofern im Angebot geschätzte Stunden- oder Tagesvolumina angegeben sind und der Auftraggeber den Auftrag erteilt hat, ist mindestens 75 % des geschätzten Volumens als Mindestvergütung geschuldet. Dies gilt nicht, soweit die Reduzierung des Aufwands auf Umstände zurückzuführen ist, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, oder soweit der Auftragnehmer anderweitige Einnahmen aus der freigewordenen Kapazität erzielt hat. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Beauftragt der Auftraggeber nach Auftragserteilung für den gleichen oder im Wesentlichen gleichen Leistungsumfang einen Drittanbieter, ohne den bestehenden Vertrag ordnungsgemäß gekündigt zu haben, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf die geschätzte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
(6) Bereits erbrachte Leistungen sind unabhängig von einer Stornierung stets vollständig zu vergüten.
§ 6b Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen
(1) Bei Verträgen, die auf die wiederkehrende Erbringung von Leistungen gerichtet sind (Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Wartungs-, Support-, Hosting- und IT-Infrastrukturbetreuungsverträge), ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten laufenden Vergütungen nach Maßgabe der folgenden Absätze anzupassen. Die Preisanpassung dient ausschließlich dem Ausgleich von Änderungen der allgemeinen Kostenentwicklung und nicht der Erhöhung der Gewinnmarge.
(2) Eine erstmalige Preisanpassung ist frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn zulässig. Weitere Preisanpassungen können jeweils frühestens zwölf Monate nach der letzten Anpassung erfolgen.
(3) Die Anpassung erfolgt in demselben prozentualen Verhältnis, in dem sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI, jeweils aktuelle Basis; bei Umbasierung gilt der jeweils nachfolgende Index) gegenüber dem Stand bei Vertragsbeginn beziehungsweise gegenüber dem Stand der letzten Anpassung verändert hat. Maßgeblich ist der Indexstand des Monats, der dem Monat der Anpassungsankündigung vorausgeht, im Vergleich zum Indexstand des Monats vor Vertragsbeginn beziehungsweise vor der letzten Anpassung.
(4) Sinkt der Verbraucherpreisindex im Vergleichszeitraum, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Preise im entsprechenden Umfang zu senken. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind miteinander zu saldieren; der Auftragnehmer ist nur berechtigt, eine per Saldo eingetretene Veränderung weiterzugeben. Eine Anpassung unterbleibt, wenn die rechnerische Veränderung unter zwei Prozent liegt; die darunterliegende Veränderung wird bei der nächsten Anpassung berücksichtigt.
(5) Die Preisanpassung ist dem Auftraggeber spätestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform (§ 126b BGB) anzukündigen. Die Ankündigung hat den bisherigen Preis, den neuen Preis, den maßgeblichen Vergleichszeitraum, die herangezogenen Indexstände sowie die Berechnung in nachvollziehbarer Form zu enthalten.
(6) Übersteigt eine angekündigte Preiserhöhung fünf Prozent des zuletzt gezahlten Preises, steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Kündigung ist in Textform bis zum Ablauf von vier Wochen nach Zugang der Anpassungsankündigung zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Preiserhöhung zu erklären. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung gelten die bisherigen Preise weiter.
(7) Dieser § 6b findet keine Anwendung auf Einzelprojekte mit Festpreis, auf abgrenzbare Werkleistungen mit vereinbartem Leistungsumfang (insbesondere Softwareentwicklungsprojekte nach § 631 BGB) sowie auf Hardware-Lieferungen nach § 3a. Individuell schriftlich vereinbarte Preisbindungen oder abweichende Anpassungsmechanismen gehen dieser Regelung vor.
§ 7 Abnahme
(1) Soweit der Auftragnehmer ein Werk schuldet, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald der Auftragnehmer die Fertigstellung anzeigt und das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß ist.
(2) Der Auftraggeber hat die Abnahme innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige zu erklären. Erklärt der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist und benennt er auch keine wesentlichen Mängel, gilt das Werk als abgenommen.
(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Ein Mangel ist unwesentlich, wenn er die Funktionsfähigkeit des Werks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt.
(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über.
§ 8 Mängelhaftung und Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen.
(2) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme bzw. Erhalt der Leistung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige gilt die Leistung als genehmigt.
(3) Bei Vorliegen eines Mangels ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Neulieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
(4) Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie zweimal erfolglos versucht wurde.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen; diese verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach der Abnahme infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(7) Nimmt der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(8) Für gelieferte IT-Hardware (Kaufverträge) gelten ergänzend folgende Regelungen: Die Gewährleistung richtet sich nach den §§ 434 ff. BGB. Der Auftragnehmer ist als Händler nicht Hersteller der gelieferten Hardware und übernimmt keine darüber hinausgehenden Herstellergarantien. Soweit Herstellergarantien bestehen, kann der Auftraggeber diese direkt gegenüber dem Hersteller geltend machen.
(9) Bei IT-Hardware mit digitalen Elementen (z.B. Router, Switches, Server, NAS-Systeme, Netzwerkgeräte mit Firmware) ist der Auftragnehmer nicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen (Updates) verpflichtet, soweit diese vom Hersteller bereitgestellt werden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über ihm bekannte sicherheitsrelevante Updates. Die Installation von Updates ist eine gesondert zu vergütende Leistung, sofern sie nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten ist.
(10) Die Gewährleistung für gelieferte Hardware ist ausgeschlossen für Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung, externe Einflüsse (z.B. Überspannung, Blitzschlag, Wasserschäden), Eingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte, oder durch Verwendung nicht kompatibler Komponenten entstehen.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(4) Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, der Höhe nach jedoch maximal auf den dreifachen Netto-Auftragswert (mindestens 25.000 €), insgesamt höchstens jedoch auf 100.000 € pro Schadensfall. Dies gilt nicht in den Fällen der Absätze 1 und 2.
(5) Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen der Absätze 1 und 2.
(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Übernahme von Garantien bleibt unberührt.
(7) Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust von Daten, soweit der Schaden darauf beruht, dass der Auftraggeber es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Auftragnehmer ausdrücklich mit der Durchführung der Datensicherung beauftragt wurde.
§ 10 Nutzungsrechte und Urheberrecht
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den vertragsgemäß erstellten Arbeitsergebnissen für den vertraglich vorausgesetzten Zweck ein.
(2) Eine Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte oder eine Übertragung von Rechten an Dritte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und gegebenenfalls einer gesonderten Vergütung.
(3) Der Auftragnehmer behält das Recht, die erstellten Werke oder Teile davon für eigene Zwecke zu nutzen, insbesondere für Referenzzwecke und zur Eigenwerbung, soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers entgegenstehen. Die Nennung des Auftraggebers als Referenz unter Verwendung von Namen und/oder Logo erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen schriftlichen Widerspruchs des Auftraggebers; ein bereits veröffentlichter Referenzhinweis wird auf entsprechenden Widerspruch hin in angemessener Frist entfernt.
(4) Sofern zur Erstellung der Arbeitsergebnisse Open-Source-Software oder sonstige Fremdsoftware verwendet wird, unterliegt deren Nutzung den jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber informieren.
(5) Der Auftragnehmer behält alle Rechte an von ihm entwickelten allgemeinen Methoden, Verfahren, Algorithmen und Standard-Softwarekomponenten, auch wenn diese im Rahmen des Auftrags erstmals entwickelt oder verbessert wurden.
(6) Quellcode wird nur herausgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke dieses Vertrags zu verwenden.
(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die
- bei Empfang bereits öffentlich bekannt oder der empfangenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt waren;
- nach Empfang ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden;
- der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung mitgeteilt werden;
- von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig entwickelt wurden;
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(3) Die Parteien werden die Vertraulichkeitsverpflichtung auch ihren Mitarbeitern und eingesetzten Dritten auferlegen.
§ 12 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der Vertragserfüllung und unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu personenbezogenen Daten erhält, für die der Auftraggeber Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Bis zum Abschluss eines solchen Vertrages ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, mit der Verarbeitung zu beginnen.
(3) Weitere Informationen zum Datenschutz finden sich in der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 13 Kündigung
(1) Dauerschuldverhältnisse können von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- eine Partei trotz schriftlicher Abmahnung wesentliche Vertragspflichten verletzt;
- über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird;
- die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
(3) Die Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB); E-Mail genügt.
(4) Bei Kündigung eines Werkvertrags durch den Auftraggeber vor Fertigstellung hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen gemäß § 648 BGB.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Chemnitz, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt hiervon unberührt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
(5) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB).
Stand: April 2026